Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 24 Rezeptsammelstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/24#abs-1 (1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/24#abs-2 (2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/24#abs-3 (3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/24#abs-4 (4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 24 ApBetrO →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2018 – 13 A 2289/16Zitiert von 5
- BVerwG, 23.04.2020 – 3 C 16/18Zulässigkeit eines lokalen Versandhandels mit BotenzustellungZitiert von 20
- OLG Saarbrücken, 25.09.2013 – 1 U 42/13Zitiert von 4
- OVG NRW, 07.11.2006 – 13 A 1314/06Zitiert von 11
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2016 – 19 K 5025/15
- VG Köln, 16.02.2016 – 7 K 947/14
Zuletzt entschieden
- LG Rostock, 26.11.2019 – 6 HK O 46/18
- BVerfG, 20.11.2018 – 1 BvR 442/18Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des § 11a ApoG (Umfang einer Versandhandelserlaubnis bzgl apothekenpflichtiger Arzneimittel) im Lichte der Berufsfreiheit (Art 12 GG) - gewichtige Zweifel an restriktiver Auslegung des § 11a ApoG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Möglichkeit der Abhilfe mittels eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis gem § 24 Abs 1 S 2 ApBetrOjuris: ApoBetrO 1987Zitiert von 4
- BGH, 02.03.2017 – I ZR 30/16Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der Beurteilung beschreibender Angaben einer Wortmarke; Verwechslungsgefahr bei klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit aber abweichendem Begriffsinhalt des Zeichens - Medicon-Apotheke/MediCo ApothekeZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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